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Umsatzsteuerberechnung neu

Schlachtviehvermarktung         

Die Hängepartie um die –strittige- Mehrwertsteuerberechnung für die Vorkosten bei der Schlachtviehvermarktung hat ein Ende. Das Bundesfinanzministerium, BFM, hat jetzt mitgeteilt, dass erst ab Stichtag 1. Januar 2012 die Transportkosten, aber zusätzlich (!) auch die Erfassung, Klassifizierung etc. und deren steuerliche Behandlung davon abhängen, wann sich der „Eigentumsübergang“ des Schlachtviehs vollzieht.        

Über Jahrzehnte galt die Regelung, dass die sogenannten Vorkosten bei den Schlachtviehabrechnungen - Erfassungskosten, Schlachtbetrieb, Transportkosten, Klassifizierung etc. – als „Nebenleistung zur Hauptleistung“ steuerlich wie die eigentliche Schlachtviehlieferung behandelt wurden.        

Konkret hieß das: Das Schlachtvieh war mit seinen Nettoerlösen auf der Abrechnung aufgeführt, darunter erfolgten die verschiedenen Kostenpositionen wie Transport etc. Diese wurden ohne Umsatzsteuer vom Nettoerlös für das Schlachtvieh abgezogen und auf den verbleibenden Betrag wurde die Mehrwertsteuer wieder drauf gerechnet. Das konnten die 7% Umsatzsteuer für Betriebe mit Regelbesteuerung sein oder
10,7 % für den pauschalierten Landwirt.
Im Herbst 2010 hatte das BFM zu dieser Vorgehensweise seine Meinung geändert. Das entscheidende Kriterium dafür, zu welchem Steuersatz die Vorkosten abzu-rechnen seien, sie der „Zeitpunkt des Gefahrübergangs“ sprich des Eigentums-übergangs.

Betriebsprüfungen

Normalerweise vollzieht sich dieser an der Waage. Bei verschiedenen Betriebsprüfungen im Viehhandel, bei Schlachtunternehmen oder auch Erzeugergemeinschaften war nun im vergangenen Jahr zum Teil die Frage offen geblieben, ob die Vorkosten, die vor der Waage stattfinden, nicht doch mit den vollen 19 % abzurechnen sind und zwar rückwirkend für drei Jahre. Entsprechende Forderungen waren bei vielen Betriebsprüfungen, erhoben worden. Seitdem war diese Frage offen. Der Deutsche Bauernverband wie auch der Deutsche Raiffeisenverband hatten darauf gepocht, die alte Regelung beizubehalten, zumindest aber von rückwirkenden Forderungen abzusehen.

Letzteres hat das BFM jetzt bestätigt. Stichtag ist nun der 1. Januar 2012. Das Ministerium teilte aber mit, dass nunmehr nicht nur die Transportkosten, sondern auch andere Abrechnungselemente wie Erfassung, Klassifizierung etc. und deren steuerliche Behandlung davon abhängen, wann sich der „Gefahrübergang“ vollzieht. Ein Beispiel: Die Waschgebühren für LKW fallen eindeutig vor der Rampe an, Klassifizierung erst nach der Waage.
Schlachtunternehmen, Viehhandel, Erzeugergemeinschaften etc. sind im Grunde jetzt gefordert, die einzelnen Positionen der Schlachtvorkosten daraufhin zu durchforsten, ob sie vor oder nach dem Eigentumsübergang stattfinden. Entsprechend sind die Vorkosten dann mit 19 % (vor der Waage) bzw. 7 oder 10,7 % (nach der Waage) auszuweisen. Ganz wichtig: Im Grunde schuldet der Landwirt dem Finanzamt diese Mehrwertsteuer. Geprüft wird natürlich nicht der Landwirt, sondern der Schlachtbetrieb oder Vermarkter. Insofern steht für Letztere jetzt umgehend an, die Schlachtabrechnungen auf diese Frage hin sorgfältig zu prüfen.

Das Problem ist elegant zu lösen, wenn eindeutig vereinbart ist, dass der Eigentums- und Gefahrübergang ab der Rampe des Landwirtes stattfindet. Dieses muss dann aber in den Allgemeinen Geschäfts- oder Vertragsbedingungen ausdrücklich so formuliert sein, sonst holt sich das Finanzamt bei einer Betriebsprüfung doch noch sein Geld. Wenn der Gefahrübergang an der Rampe des Stalles erfolgt, dann muss dieser Eigentumsübergang auch mit einem Gefahrübergang verbunden sein. Das heißt im Klartext: für Schweine, die auf dem Transport verenden oder auf dem Schlachtbetrieb vor dem schlachten, gehen die entsprechenden Entsorgungskosten zu Lasten des Käufers.

Verdeckte Mängel

Bei verdeckten Mängeln muss dies aber nicht sein. Hier wären zum Beispiel die Teilschäden zu nennen, die sich erst nach der Schlachtung zeigen, wie zum Beispiel Vereiterungen etc. Diese kann der Käufer auch über die Schlachtabrechnung weiterhin seinem Lieferanten –dem Landwirt- in Rechnung stellen.

Auch Schlachttiere, die bei der amtlichen Lebensbeschauung bemängelt und zur Schlachtung nicht zugelassen werden, fallen unter die Regelung, dass dieses Risiko der Landwirt zu tragen hat. Es bleibt aber eine gewisse Grauzone, wie zum Beispiel Blutungen, die nach der Schlachtung festgestellt werden. Lag die Ursache hier schon im Stall oder erfolgte die Verletzung auf dem Transport? Oder wenn eine zu späte Verladung erfolgte und Tiere bei Übernachtung am Schlachthof verenden. Handlungs- und Regelungsbedarf gibt es da noch, aber es sind im Grunde dieselben Fragen, die bei einer Transportversicherung zu klären sind. Im Grunde erfordert ein Gefahrübergang ab Rampe also eine Transportversicherung, die entsprechend über die Vorkosten zu regeln ist.

Festzuhalten bleibt, dass sich Schlachtunternehmen, Vermarkter und Landwirte über die Umsatzsteuer bei den Vorkosten Gedanken machen müssen. Bei Nutzvieh spielt die beschriebene Fragestellung meist keine Rolle, weil in der Regel der Käufer das Eigentum bei Abholung der Tiere erwirbt. Dr. Frank Greshake, LWK Nordrhein-Westfalen